1.2 Zutreffend ist, dass der Anspruch auf rechtliche Gehör die Gerichte verpflichtet, jede ihnen eingereichte Stellungnahme den Beteiligten zur Kenntnis zu bringen und diesen Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen (vgl. z. B. BGE 133 I 100 E. 4.6 S. 104, 133 I 98 E. 2.1 S. 99). Diesem Erfordernis ist Genüge getan, wenn eine neu eingegangene Eingabe den Parteien ohne ausdrücklichen Hinweis auf allfällige weitere Äusserungsmöglichkeiten zur (blossen) Kenntnisnahme übermittelt wird.