1.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zur Kostenfrage (vi-act. 15) sei ihr am 24. Dezember 2010 (Freitag) zugegangen. Der vorinstanzliche Entscheid sei dann am 27. Dezember 2010 (Montag) ergangen. Es sei ihr damit faktisch kein einziger voller Werktag für eine Stellungnahme zur Verfügung gestanden. Sinngemäss vertritt sie die Auffassung, es hätte ihr eine mindestens zehntägige Frist zur Stellungnahme zur Verfügung stehen müssen. So aber habe sie sich nicht mehr rechtzeitig äussern können, weshalb ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei (Beschwerde, 5 f. Ziff. 2).