3. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind im Verfahren der Beschwerde ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO/CH). Entsprechend ist das mit der Beschwerde eingereichte kläg. act. 8 aus dem Recht zu weisen. 4. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung (Beschwerde, 3 Mitte) gegenstandslos. III. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte