Das Vertrauen in eine falsche Rechtsmittelbelehrung kann jedoch nicht zur Schaffung eines gesetzlich nicht (mehr) gegebenen Rechtsmittels führen. Entsprechend ist die Eingabe der Beschwerdeführerin als Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. a ZPO/CH zu behandeln. 2. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen (Art. 59 f., 319 lit. a und 321 Abs. 2 ZPO/CH) ergibt, dass diese erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist der Einzelrichter im Obligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EGzZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO).