2. Mit einer mit "Rekurs" überschriebenen Eingabe vom 13. Januar 2011 verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, soweit sie dazu verpflichtet worden sei, der Beschwerdegegnerin eine Parteikostenentschädigung zu bezahlen (act. BE1). Am 18. Januar 2011 teilte der Einzelrichter im Obligationenrecht der Beschwerdeführerin mit, ihre Eingabe sei als Beschwerde gemäss Art. 319 lit. a ZPO/CH eingeschrieben worden (act. BE5). Vorinstanz und Beschwerdegegnerin haben auf eine Stellungnahme und Anträge verzichtet (act. BE8 und BE10). II.