1.2 Mit Entscheid vom 27. Dezember 2010 (versandt am 29. Dezember 2010; der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben zugegangen am 3. Januar 2011) schrieb die Vorinstanz das Verfahren zufolge Rückzugs des Begehrens als erledigt ab, auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten und verpflichtete sie, der Beschwerdegegnerin eine Parteikostenentschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen.