Daraufhin gab die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin Gelegenheit, sich innert zehn Tagen zur Kostenfrage zu äussern (vi-act. 14). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 verlangte diese, die Beschwerdeführerin habe ihr eine Parteikostenentschädigung im Ermessen des Gerichts zu bezahlen (vi-act. 15). Dieses Schreiben sandte die Vorinstanz am 22. Dezember 2010 der Beschwerdeführerin "zur Kenntnis" (vi-act. 16).