1.1 Am 28. Oktober 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz um Durchführung einer vorsorglichen Beweiserhebung im Sinne von Art. 199 ZPO/SG respektive Art. 367 Abs. 2 OR (vi-act. 1). Die Beschwerdegegnerin nahm dazu am 11. November 2010 Stellung. Sie widersetzte sich dem Begehren im Grundsatz nicht, beantragte aber, die Beschwerdeführerin habe ihr die Parteikosten zu ersetzen (viact. 11, S. 5 Ziff. 6). Am 6. Dezember 2010 zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um vorsorgliche Beweiserhebung zurück (vi-act. 12). Daraufhin gab die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin Gelegenheit, sich innert zehn Tagen zur Kostenfrage zu äussern (vi-act.