{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-03-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2011-1_2011-03-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1760&type=1563347022&cHash=9438445a5b3884237d1c17a2aa9a6ab9", "Checksum": "a37fa1af38f27ca85419387bde948e8b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2011.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 17.03.2011 BE.2011.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung. Rechtliches Gehör. Das Vertrauen in eine falsche Rechtsmittelbelehrung kann nicht zur Schaffung eines gesetzlich nicht (mehr) gegebenen Rechtsmittels führen. Dem rechtlichen Gehör ist Genüge getan, wenn eine neu eingegangene Eingabe den Parteien ohne ausdrücklichen Hinweis auf allfällige weitere Äusserungsmöglichkeiten zur (blossen) Kenntnisnahme übermittelt wird. Kommen Verfahrensbeteiligte, welche eine solche Eingabe ohne Fristansetzung erhalten haben, zum Schluss, sie möchten nochmals zur Sache Stellung nehmen, so sollen sie dies umgehend und ohne darum nachzusuchen tun. Das Gericht hat bei dieser Vorgehensweise mit der Entscheidfällung zuzuwarten, bis es annehmen darf, der Adressat habe auf eine weitere Eingabe verzichtet. Grundsätzlich führt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 17. März 2011, BE.2011.1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:52:33", "Checksum": "6508fd613fadda6f5015ad8800839d34", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 17.03.2011 BE.2011.1\nRegeste:\nFehlerhafte Rechtsmittelbelehrung. Rechtliches Gehör. Das Vertrauen in eine falsche Rechtsmittelbelehrung kann nicht zur Schaffung eines gesetzlich nicht (mehr) gegebenen Rechtsmittels führen. Dem rechtlichen Gehör ist Genüge getan, wenn eine neu eingegangene Eingabe den Parteien ohne ausdrücklichen Hinweis auf allfällige weitere Äusserungsmöglichkeiten zur (blossen) Kenntnisnahme übermittelt wird. Kommen Verfahrensbeteiligte, welche eine solche Eingabe ohne Fristansetzung erhalten haben, zum Schluss, sie möchten nochmals zur Sache Stellung nehmen, so sollen sie dies umgehend und ohne darum nachzusuchen tun. Das Gericht hat bei dieser Vorgehensweise mit der Entscheidfällung zuzuwarten, bis es annehmen darf, der Adressat habe auf eine weitere Eingabe verzichtet. Grundsätzlich führt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 17. März 2011, BE.2011.1).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7\n"}