{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-03-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2011-1_2011-03-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1760&type=1563347022&cHash=9438445a5b3884237d1c17a2aa9a6ab9", "Checksum": "a37fa1af38f27ca85419387bde948e8b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2011.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 17.03.2011 BE.2011.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung. Rechtliches Gehör. Das Vertrauen in eine falsche Rechtsmittelbelehrung kann nicht zur Schaffung eines gesetzlich nicht (mehr) gegebenen Rechtsmittels führen. Dem rechtlichen Gehör ist Genüge getan, wenn eine neu eingegangene Eingabe den Parteien ohne ausdrücklichen Hinweis auf allfällige weitere Äusserungsmöglichkeiten zur (blossen) Kenntnisnahme übermittelt wird. Kommen Verfahrensbeteiligte, welche eine solche Eingabe ohne Fristansetzung erhalten haben, zum Schluss, sie möchten nochmals zur Sache Stellung nehmen, so sollen sie dies umgehend und ohne darum nachzusuchen tun. Das Gericht hat bei dieser Vorgehensweise mit der Entscheidfällung zuzuwarten, bis es annehmen darf, der Adressat habe auf eine weitere Eingabe verzichtet. Grundsätzlich führt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 17. März 2011, BE.2011.1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:52:33", "Checksum": "6508fd613fadda6f5015ad8800839d34", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 17.03.2011 BE.2011.1\nRegeste:\nFehlerhafte Rechtsmittelbelehrung. Rechtliches Gehör. Das Vertrauen in eine falsche Rechtsmittelbelehrung kann nicht zur Schaffung eines gesetzlich nicht (mehr) gegebenen Rechtsmittels führen. Dem rechtlichen Gehör ist Genüge getan, wenn eine neu eingegangene Eingabe den Parteien ohne ausdrücklichen Hinweis auf allfällige weitere Äusserungsmöglichkeiten zur (blossen) Kenntnisnahme übermittelt wird. Kommen Verfahrensbeteiligte, welche eine solche Eingabe ohne Fristansetzung erhalten haben, zum Schluss, sie möchten nochmals zur Sache Stellung nehmen, so sollen sie dies umgehend und ohne darum nachzusuchen tun. Das Gericht hat bei dieser Vorgehensweise mit der Entscheidfällung zuzuwarten, bis es annehmen darf, der Adressat habe auf eine weitere Eingabe verzichtet. Grundsätzlich führt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 17. März 2011, BE.2011.1).\n\n2.2 Die Prozesskosten trägt, wer mit seinem Begehren unterliegt, soweit das Gesetz\nnichts anderes bestimmt (Art. 264 Abs. 1 ZPO/SG). Als unterliegend ist auch diejenige\nPartei zu betrachten, die ein Begehren zurückzieht, anerkennt oder auf deren Begehren\nmangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten werden kann (Leuenberger/Uffer-\nTobler, Art. 264 N 2a).\n\nBei einer vorsorglichen Beweiserhebung entstehende Parteikosten können\ngrundsätzlich in einem nachfolgenden Prozess als Parteikosten geltend gemacht oder\nin einem bereits laufenden Prozess zur Hauptsache geschlagen werden. Kommt es\nnicht zu einem Prozess, tragen die Parteien ihre Parteikosten im Allgemeinen selber\nund es ist an den Parteien, diese Kosten allenfalls in eine gütliche Regelung der\nHauptsache einzubeziehen oder in einem separaten Verfahren geltend zu machen\n(Leuenberger/Uffer-Tobler, Art. 199 N 7b). Indessen ist nicht ausgeschlossen - Art. 270\nZPO/SG ist eine auf Gerichtskosten bezogene Kann-Vorschrift -, im Verfahren\nbetreffend Beweissicherung bereits eine Parteikostenentschädigung zuzusprechen.\n\n2.3 Im vorliegenden Fall drängt sich eine unmittelbare Verteilung der Parteikosten\ndes Verfahrens betreffend vorsorgliche Beweisabnahme nach allgemeinen\nGrundsätzen (Art. 264 ZPO/SG) geradezu auf. Anders als für den Fall, wo die\nvorsorgliche Beweisabnahme effektiv durchgeführt wird und in der Regel davon\nauszugehen ist, es gebe kein Obsiegen und Unterliegen, da nicht definitiv über den\nAnspruch entschieden werde konnte, muss für den Fall, dass das Gesuch um\nvorsorgliche Beweisabnahme zurückgezogen wird, von einem Unterliegen der\nGesuchstellerin - vorliegend der Beschwerdeführerin - ausgegangen werden. Diesfalls\nhaben sich nämlich die Aufwendungen der Gegenpartei jedenfalls als unnütz erwiesen.\nSelbst wenn es zu einem Hauptverfahren käme und selbst wenn die Gesuchsgegnerin -\nvorliegend die Beschwerdegegnerin - in diesem unterliegen würde, erwiesen sich die\ndurch das Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisabnahme verursachten Kosten als\nunnütz und müssten der diese verursachenden Beschwerdeführerin auferlegt werden.\nDas Vorbringen der Beschwerdeführerin, nach dem Rückzug des Begehrens sei die\nSachlage in Bezug auf eine allfällige Mängelhaftung der Beschwerdegegnerin genauso\noffen, wie wenn eine vorsorgliche Beweisabnahme durchgeführt worden wäre\n(Beschwerde, 7 oben), geht an der Sache vorbei. Während im Fall der vorsorglichen\nBeweisabnahme im Hinblick auf den wie auch immer ausgehenden Hauptprozess\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(respektive die anderweitige Streiterledigung) wichtige Erkenntnisse gewonnen werden\nkönnen und es sich deshalb rechtfertigt, die Parteikosten erst in einem späteren\nVerfahrensstadium zu liquidieren, erweist sich das Verfahren betreffend vorsorgliche\nBeweisabnahme nach dem Rückzug des Begehrens für den Hauptprozess oder die\nanderweitige Streiterledigung als irrelevant und die aufgelaufenen Kosten als unnütz.\nDeren sofortige Liquidation erscheint als sachgerecht. Daran ändert insbesondere die\nBehauptung der Beschwerdeführerin nichts, sie habe ihr Gesuch einzig deswegen\nzurückgezogen, weil eine Begutachtung nicht vor Einzug der neuen Mieter möglich\ngewesen sei (vi-act. 12). Einerseits wurde dadurch eine Begutachtung nicht unmöglich\nund andererseits kann dieser Umstand der Beschwerdegegnerin nicht zum Vorwurf\ngemacht werden. Im Ergebnis führt die Vorinstanz zutreffend aus, die Situation\npräsentiere sich nicht anders, wie wenn ein beliebiges Rechtsbegehren, welches zu\neinem gerichtlichen Verfahren geführt habe, zurückgezogen werde (Urteil, 3 Mitte). Ist\ndie Beschwerdeführerin nach dem Rückzug ihres Gesuchs als unterliegend im Sinne\nvon Art. 264 Abs. 1 ZPO/SG zu betrachten, stellt sich entgegen ihrer Auffassung die\nFrage, ob eine schuldhafte widerrechtliche Schadenszufügung im Sinne von Art. 41 OR\nvorliege, nicht.\n\n2.4 Die Höhe der von der Vorinstanz ermessensweise auf Fr. 800.- festgelegten\nParteikostenentschädigung wird von der Beschwerdeführerin nicht angefochten,\nweshalb es dabei sein Bewenden hat.\n\n-----\n\n"}