{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-03-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2011-1_2011-03-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1760&type=1563347022&cHash=9438445a5b3884237d1c17a2aa9a6ab9", "Checksum": "a37fa1af38f27ca85419387bde948e8b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2011.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 17.03.2011 BE.2011.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung. Rechtliches Gehör. Das Vertrauen in eine falsche Rechtsmittelbelehrung kann nicht zur Schaffung eines gesetzlich nicht (mehr) gegebenen Rechtsmittels führen. Dem rechtlichen Gehör ist Genüge getan, wenn eine neu eingegangene Eingabe den Parteien ohne ausdrücklichen Hinweis auf allfällige weitere Äusserungsmöglichkeiten zur (blossen) Kenntnisnahme übermittelt wird. Kommen Verfahrensbeteiligte, welche eine solche Eingabe ohne Fristansetzung erhalten haben, zum Schluss, sie möchten nochmals zur Sache Stellung nehmen, so sollen sie dies umgehend und ohne darum nachzusuchen tun. Das Gericht hat bei dieser Vorgehensweise mit der Entscheidfällung zuzuwarten, bis es annehmen darf, der Adressat habe auf eine weitere Eingabe verzichtet. Grundsätzlich führt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 17. März 2011, BE.2011.1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:52:33", "Checksum": "6508fd613fadda6f5015ad8800839d34", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 17.03.2011 BE.2011.1\nRegeste:\nFehlerhafte Rechtsmittelbelehrung. Rechtliches Gehör. Das Vertrauen in eine falsche Rechtsmittelbelehrung kann nicht zur Schaffung eines gesetzlich nicht (mehr) gegebenen Rechtsmittels führen. Dem rechtlichen Gehör ist Genüge getan, wenn eine neu eingegangene Eingabe den Parteien ohne ausdrücklichen Hinweis auf allfällige weitere Äusserungsmöglichkeiten zur (blossen) Kenntnisnahme übermittelt wird. Kommen Verfahrensbeteiligte, welche eine solche Eingabe ohne Fristansetzung erhalten haben, zum Schluss, sie möchten nochmals zur Sache Stellung nehmen, so sollen sie dies umgehend und ohne darum nachzusuchen tun. Das Gericht hat bei dieser Vorgehensweise mit der Entscheidfällung zuzuwarten, bis es annehmen darf, der Adressat habe auf eine weitere Eingabe verzichtet. Grundsätzlich führt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 17. März 2011, BE.2011.1).\n\n1.3 Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin bis zur von\nihr behaupteten Entgegennahme des vorinstanzlichen Entscheids am 3. Januar 2011 -\nund damit bis zum letzten Tag der von ihr sinngemäss beanspruchten zehntägigen Frist\nzur Stellungnahme - nicht zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember\n2010 geäussert. Ob der Beschwerdeführerin aber tatsächlich eine Frist von zehn Tagen\nfür eine Eingabe ihrerseits zur Verfügung gestanden wäre respektive ob die Vorinstanz\nmit der Fällung oder zumindest dem Versand des Entscheids so lange hätte zuwarten\nmüssen oder ob die von der Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben \"umgehend\"\nzu erfolgende Stellungnahme früher, jedenfalls bis zum 31. Dezember 2010 zu erfolgen\ngehabt hätte, kann offen gelassen werden, da selbst eine Bejahung der Verletzung des\nrechtlichen Gehörs im vorliegenden Fall nicht zu einer Aufhebung des Entscheids und\nzu einer Rückweisung an die Vorinstanz führen würde (dazu sogleich).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Grundsätzlich führt eine\nVerletzung dieses Anspruchs ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der\nSache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Allerdings kann nach der\nRechtsprechung eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen\nGehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit\nerhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als\nauch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst\nbei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn\nund soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen\nVerzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der\nbetroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren\nwären (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f., 132 V 387 E. 5.1 S. 390; vgl. auch Leuenberger/\nUffer-Tobler, Art. 55 N 3b und den Entscheid RZ.2008.59 des Einzelrichters für Rekurse\nim Obligationenrecht vom 15. Januar 2009 E. III/1 i. f. [Zugänglich im Internet unter\nhttp://www.gerichte.sg.ch/home/dienstleistungen/rechtsprechung/kantonsgericht/\nentscheide_2009/rz_2008_59.html (besucht am 17. März 2011)]).\n\nIm vorliegenden Beschwerdeverfahren kann zwar der Sachverhalt nicht frei überprüft\nwerden (Art. 320 lit. b ZPO/CH), indessen hat die Beschwerdeführerin auch keine\nSachverhaltsrüge erhoben. Streitig ist lediglich eine Rechtsfrage, die der Einzelrichter\nim Obligationenrecht mit freier Kognition beurteilen kann (Art. 320 lit. a ZPO/CH; vgl.\nauch BGE 133 I 100 E. 4.9 S. 105). Eine Heilung des Verfahrensmangels wäre daher im\nBeschwerdeverfahren grundsätzlich möglich und im vorliegenden Fall auch sinnvoll.\nDie Beschwerdeführerin hat die Gelegenheit wahrgenommen und ihren Standpunkt im\nzweitinstanzlichen Verfahren eingehend dargelegt. Es wäre wenig nutzbringend, den\nangefochtenen Entscheid mit dem Ergebnis aufzuheben, dass sie die bereits jetzt\nvorliegenden Argumente nochmals in gleicher Weise vorbringen müsste.\n\n2.1 Zum Rechtlichen führt die Beschwerdeführerin aus, die Zusprechung einer\nParteikostenentschädigung an die Beschwerdegegnerin infolge Rückzugs des\nBegehrens um vorsorgliche Beweiserhebung sei nicht gerechtfertigt. Die Parteikosten\nbei einer vorsorglichen Beweiserhebung gingen zu Lasten der jeweiligen Partei und\nkönnten im Hauptverfahren, allenfalls in einem separaten Verfahren, geltend gemacht\nwerden (Beschwerde, 6 Ziff. 3).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}