{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-03-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2011-1_2011-03-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1760&type=1563347022&cHash=9438445a5b3884237d1c17a2aa9a6ab9", "Checksum": "a37fa1af38f27ca85419387bde948e8b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2011.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 17.03.2011 BE.2011.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung. Rechtliches Gehör. Das Vertrauen in eine falsche Rechtsmittelbelehrung kann nicht zur Schaffung eines gesetzlich nicht (mehr) gegebenen Rechtsmittels führen. Dem rechtlichen Gehör ist Genüge getan, wenn eine neu eingegangene Eingabe den Parteien ohne ausdrücklichen Hinweis auf allfällige weitere Äusserungsmöglichkeiten zur (blossen) Kenntnisnahme übermittelt wird. Kommen Verfahrensbeteiligte, welche eine solche Eingabe ohne Fristansetzung erhalten haben, zum Schluss, sie möchten nochmals zur Sache Stellung nehmen, so sollen sie dies umgehend und ohne darum nachzusuchen tun. Das Gericht hat bei dieser Vorgehensweise mit der Entscheidfällung zuzuwarten, bis es annehmen darf, der Adressat habe auf eine weitere Eingabe verzichtet. Grundsätzlich führt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 17. März 2011, BE.2011.1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:52:33", "Checksum": "6508fd613fadda6f5015ad8800839d34", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 17.03.2011 BE.2011.1\nRegeste:\nFehlerhafte Rechtsmittelbelehrung. Rechtliches Gehör. Das Vertrauen in eine falsche Rechtsmittelbelehrung kann nicht zur Schaffung eines gesetzlich nicht (mehr) gegebenen Rechtsmittels führen. Dem rechtlichen Gehör ist Genüge getan, wenn eine neu eingegangene Eingabe den Parteien ohne ausdrücklichen Hinweis auf allfällige weitere Äusserungsmöglichkeiten zur (blossen) Kenntnisnahme übermittelt wird. Kommen Verfahrensbeteiligte, welche eine solche Eingabe ohne Fristansetzung erhalten haben, zum Schluss, sie möchten nochmals zur Sache Stellung nehmen, so sollen sie dies umgehend und ohne darum nachzusuchen tun. Das Gericht hat bei dieser Vorgehensweise mit der Entscheidfällung zuzuwarten, bis es annehmen darf, der Adressat habe auf eine weitere Eingabe verzichtet. Grundsätzlich führt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 17. März 2011, BE.2011.1).\n\n1. Gemäss Eingangsstempel wurde der Beschwerdeführerin der angefochtene\nEntscheid am 3. Januar 2011 zugestellt (Beschwerdebeilage) und damit eröffnet\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(Marginalie zu Art. 86 ZPO/SG; Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur\nZivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, Art. 86 N 1a). Das\nRechtsmittelverfahren richtet sich daher nach der am 1. Januar 2011 in Kraft\ngetretenen schweizerischen Zivilprozessordnung und der gestützt darauf erlassenen\nst. gallischen Ausführungsgesetzgebung (Art. 405 Abs. 1 ZPO/CH; Art. 29 EGzZPO;\nArt. 34 GKV; Art. 44 GO).\n\nDaran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass in der Rechtsmittelbelehrung\n(nur) der (altrechtliche) Rekurs als Rechtsmittel angegeben ist (Beschwerde, 2 Ziff. 4).\nAus dem Prinzip des Vertrauensschutzes kann zwar abgeleitet werden, dass einem\ngestützt auf eine falsche Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich kein Nachteil erwachsen\ndarf. Der Hauptanwendungsbereich dieses Prinzips im Rahmen falscher\nRechtsmittelbelehrungen besteht darin, dass sich eine gesetzliche Frist entsprechend\nder falschen Rechtsmittelbelehrung verlängern kann. Das Vertrauen in eine falsche\nRechtsmittelbelehrung kann jedoch nicht zur Schaffung eines gesetzlich nicht (mehr)\ngegebenen Rechtsmittels führen. Entsprechend ist die Eingabe der\nBeschwerdeführerin als Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. a ZPO/CH zu behandeln.\n\n2. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen\n(Art. 59 f., 319 lit. a und 321 Abs. 2 ZPO/CH) ergibt, dass diese erfüllt sind. Auf die\nBeschwerde ist einzutreten. Zuständig ist der Einzelrichter im Obligationenrecht (Art. 15\nAbs. 1 lit. b EGzZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO).\n\n3. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind im Verfahren der\nBeschwerde ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO/CH). Entsprechend ist das mit der\nBeschwerde eingereichte kläg. act. 8 aus dem Recht zu weisen.\n\n4. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um\naufschiebende Wirkung (Beschwerde, 3 Mitte) gegenstandslos.\n\nIII.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die\nStellungnahme der Beschwerdegegnerin zur Kostenfrage (vi-act. 15) sei ihr am\n24. Dezember 2010 (Freitag) zugegangen. Der vorinstanzliche Entscheid sei dann am\n27. Dezember 2010 (Montag) ergangen. Es sei ihr damit faktisch kein einziger voller\nWerktag für eine Stellungnahme zur Verfügung gestanden. Sinngemäss vertritt sie die\nAuffassung, es hätte ihr eine mindestens zehntägige Frist zur Stellungnahme zur\nVerfügung stehen müssen. So aber habe sie sich nicht mehr rechtzeitig äussern\nkönnen, weshalb ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei (Beschwerde, 5 f. Ziff. 2).\n\n1.2 Zutreffend ist, dass der Anspruch auf rechtliche Gehör die Gerichte verpflichtet,\njede ihnen eingereichte Stellungnahme den Beteiligten zur Kenntnis zu bringen und\ndiesen Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen (vgl. z. B. BGE 133 I 100 E. 4.6\nS. 104, 133 I 98 E. 2.1 S. 99). Diesem Erfordernis ist Genüge getan, wenn eine neu\neingegangene Eingabe den Parteien ohne ausdrücklichen Hinweis auf allfällige weitere\nÄusserungsmöglichkeiten zur (blossen) Kenntnisnahme übermittelt wird. Kommen\nVerfahrensbeteiligte, welche eine solche Eingabe ohne Fristansetzung erhalten haben,\nzum Schluss, sie möchten nochmals zur Sache Stellung nehmen, so sollen sie dies aus\nGründen des Zeitgewinns tun, ohne vorher darum nachzusuchen. Nach Treu und\nGlauben hat dies jedoch umgehend zu erfolgen. Das Gericht hat bei dieser\nVorgehensweise mit der Entscheidfällung zuzuwarten, bis es annehmen darf, der\nAdressat habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 99 f.).\n\n"}