{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-03-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2011-1_2011-03-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1760&type=1563347022&cHash=9438445a5b3884237d1c17a2aa9a6ab9", "Checksum": "a37fa1af38f27ca85419387bde948e8b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2011.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 17.03.2011 BE.2011.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung. Rechtliches Gehör. Das Vertrauen in eine falsche Rechtsmittelbelehrung kann nicht zur Schaffung eines gesetzlich nicht (mehr) gegebenen Rechtsmittels führen. Dem rechtlichen Gehör ist Genüge getan, wenn eine neu eingegangene Eingabe den Parteien ohne ausdrücklichen Hinweis auf allfällige weitere Äusserungsmöglichkeiten zur (blossen) Kenntnisnahme übermittelt wird. Kommen Verfahrensbeteiligte, welche eine solche Eingabe ohne Fristansetzung erhalten haben, zum Schluss, sie möchten nochmals zur Sache Stellung nehmen, so sollen sie dies umgehend und ohne darum nachzusuchen tun. Das Gericht hat bei dieser Vorgehensweise mit der Entscheidfällung zuzuwarten, bis es annehmen darf, der Adressat habe auf eine weitere Eingabe verzichtet. Grundsätzlich führt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 17. März 2011, BE.2011.1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:52:33", "Checksum": "6508fd613fadda6f5015ad8800839d34", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 17.03.2011 BE.2011.1\nRegeste:\nFehlerhafte Rechtsmittelbelehrung. Rechtliches Gehör. Das Vertrauen in eine falsche Rechtsmittelbelehrung kann nicht zur Schaffung eines gesetzlich nicht (mehr) gegebenen Rechtsmittels führen. Dem rechtlichen Gehör ist Genüge getan, wenn eine neu eingegangene Eingabe den Parteien ohne ausdrücklichen Hinweis auf allfällige weitere Äusserungsmöglichkeiten zur (blossen) Kenntnisnahme übermittelt wird. Kommen Verfahrensbeteiligte, welche eine solche Eingabe ohne Fristansetzung erhalten haben, zum Schluss, sie möchten nochmals zur Sache Stellung nehmen, so sollen sie dies umgehend und ohne darum nachzusuchen tun. Das Gericht hat bei dieser Vorgehensweise mit der Entscheidfällung zuzuwarten, bis es annehmen darf, der Adressat habe auf eine weitere Eingabe verzichtet. Grundsätzlich führt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 17. März 2011, BE.2011.1).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2011.1\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 17.03.2011\nEntscheiddatum: 17.03.2011\n\nEntscheid Kantonsgericht, 17.03.2011\nFehlerhafte Rechtsmittelbelehrung. Rechtliches Gehör. Das Vertrauen in\neine falsche Rechtsmittelbelehrung kann nicht zur Schaffung eines\ngesetzlich nicht (mehr) gegebenen Rechtsmittels führen. Dem rechtlichen\nGehör ist Genüge getan, wenn eine neu eingegangene Eingabe den Parteien\nohne ausdrücklichen Hinweis auf allfällige weitere Äusserungsmöglichkeiten\nzur (blossen) Kenntnisnahme übermittelt wird. Kommen\nVerfahrensbeteiligte, welche eine solche Eingabe ohne Fristansetzung\nerhalten haben, zum Schluss, sie möchten nochmals zur Sache Stellung\nnehmen, so sollen sie dies umgehend und ohne darum nachzusuchen tun.\nDas Gericht hat bei dieser Vorgehensweise mit der Entscheidfällung\nzuzuwarten, bis es annehmen darf, der Adressat habe auf eine weitere\nEingabe verzichtet. Grundsätzlich führt eine Verletzung des Anspruchs auf\nrechtliches Gehör ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der\nSache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht\nbesonders schwerwiegende Verletzung kann ausnahmsweise als geheilt\ngelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer\nBeschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die\nRechtslage frei überprüfen kann. 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Sie widersetzte sich dem Begehren im Grundsatz nicht,\nbeantragte aber, die Beschwerdeführerin habe ihr die Parteikosten zu ersetzen (viact. 11, S. 5 Ziff. 6). Am 6. Dezember 2010 zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um\nvorsorgliche Beweiserhebung zurück (vi-act. 12). Daraufhin gab die Vorinstanz der\nBeschwerdegegnerin Gelegenheit, sich innert zehn Tagen zur Kostenfrage zu äussern\n(vi-act. 14). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 verlangte diese, die\nBeschwerdeführerin habe ihr eine Parteikostenentschädigung im Ermessen des\nGerichts zu bezahlen (vi-act. 15). Dieses Schreiben sandte die Vorinstanz am\n22. Dezember 2010 der Beschwerdeführerin \"zur Kenntnis\" (vi-act. 16).\n\n1.2 Mit Entscheid vom 27. Dezember 2010 (versandt am 29. Dezember 2010; der\nBeschwerdeführerin nach eigenen Angaben zugegangen am 3. Januar 2011) schrieb\ndie Vorinstanz das Verfahren zufolge Rückzugs des Begehrens als erledigt ab,\nauferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten und verpflichtete sie, der\nBeschwerdegegnerin eine Parteikostenentschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen.\n\n2. Mit einer mit \"Rekurs\" überschriebenen Eingabe vom 13. Januar 2011 verlangt\ndie Beschwerdeführerin die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, soweit sie\ndazu verpflichtet worden sei, der Beschwerdegegnerin eine Parteikostenentschädigung\nzu bezahlen (act. BE1). Am 18. Januar 2011 teilte der Einzelrichter im Obligationenrecht\nder Beschwerdeführerin mit, ihre Eingabe sei als Beschwerde gemäss Art. 319 lit. a\nZPO/CH eingeschrieben worden (act. BE5). Vorinstanz und Beschwerdegegnerin\nhaben auf eine Stellungnahme und Anträge verzichtet (act. BE8 und BE10).\n\nII.\n\n"}