4. Sollten die Mieter und ihre Familie wegen der Ausweisung in Bedrängnis geraten, können sie sich - darauf hat zutreffend schon die Vorderrichterin hingewiesen - an die hiefür zuständige Gemeindebehörde wenden (vgl. Art. 8 lit. b, 9 und 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 des Sozialhilfegesetzes; sGS 381.1). Einen gegenüber dem Vermieter (als ehemaligem Vertragspartner) durchsetzbaren Anspruch auf Verbleib in der derzeitigen Unterkunft haben sie jedoch nicht. ----- © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5