Die Sach- und Rechtslage ist klar; die Vorderrichterin hat die Ausweisungsklage zu Recht gutgeheissen. Die gegen ihren Entscheid eingereichte Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen, womit auch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gemäss Verfügung vom 4. Mai 2011 dahinfällt.