© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte machen, nicht einfach ist, mit vier Kindern eine andere Unterkunft zu finden, kann deshalb nicht berücksichtigt werden. 3. Sind die Kündigungen aber gültig und nicht anfechtbar, und ist eine Mieterstreckung ausgeschlossen, so ist festzustellen, dass das Mietverhältnis per 30. April 2011 beendet wurde. Die Beklagten haben daher kein Recht mehr, im Mietobjekt zu verbleiben; sie müssen es räumen und zurückzugeben (Art. 267 Abs. 1 OR).