c) Der Vermieter war nach Ablauf der Zahlungsfrist daher berechtigt, den Mietvertrag unter Verwendung der vorgeschriebenen amtlichen Formulare (Art. 266l Abs. 2 OR) am 24. März 2011 vorzeitig auf das Ende des nächstfolgenden Monats, 30. April 2011, zu kündigen (kläg.act. 5 und 6). Die ausserordentliche Kündigung ist nach dem Gesagten gültig. 2. Anfechtungsgründe gemäss Art. 271 und 271a OR werden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Eine Mieterstreckung bei Kündigungen wegen Zahlungsrückstandes wie hier ist selbst in Härtefällen gesetzlich ausgeschlossen (Art. 272a Abs. 1 lit. a OR). Der Umstand, dass es, wie die Beschwerdeführer geltend