Die Mieter irren, wenn sie meinen, dass die Kündigung nichtig sei, bloss weil sie in der vom Vermieter eingeleiteten Betreibung über Fr. 8'500.00 den Rechtsvorschlag zurückgezogen haben. Dazu kommt, dass sie nicht nur die verfallenen Zinse aus dem Jahr 2010 nicht, sondern nicht einmal den Mietzins für den Monat Januar 2011 innert Frist bezahlt haben: nachdem sie am 7. Februar 2011 lediglich eine Anzahlung von Fr. 800.00 geleistet hatten, erfolgte die Zahlung des Restbetrags von Fr. 900.00 für den Januarmietzins erst am 21. März 2011 (vgl. Postempfangsscheine; act. 7 und 8 der Schlichtungsakten) und damit verspätet.