b) Festzustellen ist sodann, dass der genannte Rückstand auch innert der vom 12. Februar bis 14. März 2011 dauernden (Art. 78 Abs. 1 OR), dreissigtägigen Zahlungsfrist nicht vollständig beglichen wurde. Die Mieter irren, wenn sie meinen, dass die Kündigung nichtig sei, bloss weil sie in der vom Vermieter eingeleiteten Betreibung über Fr. 8'500.00 den Rechtsvorschlag zurückgezogen haben.