Tagen die Kündigung androhen und, wenn auch innert dieser Frist nicht bezahlt wird, mit einer weiteren Frist von mindestens dreissig Tagen auf das Ende eines Monats kündigen. a) Vorliegend steht unbestritten fest, dass sich die Mieter mit der Bezahlung der Mietzinse für die Monate August 2010 bis Januar 2011 (insgesamt mit Fr. 10'200.00) im Rückstand befanden, als sie vorschriftsgemäss (Art. 266n OR) mit separaten Schreiben vom 10. Februar 2011 (abgeholt am 11.02.2011; Suchergebnisse Track&Trace [kläg.act. 10 und act. BE5]) gemahnt und ihnen eine Frist von dreissig Tagen zur Zahlung der Ausstände angesetzt sowie die Kündigung angedroht wurde.