Auf die Ausweisungsklage eingetreten werden kann freilich nur bei unbestrittenem oder sofort beweisbarem Sachverhalt sowie klarer Rechtslage (Art. 257 Abs. 1 und 3 ZPO). Ob diese Voraussetzungen gegeben waren und sind, ist im Folgenden zu prüfen. III. 1. Nach Art. 257d OR kann der Vermieter dem Mieter von Wohnräumen, der sich im Zahlungsrückstand befindet, unter Ansetzung einer Frist von mindestens dreissig © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte