2. Die Vorinstanz ist (implizit) davon ausgegangen, der Umstand, dass die Kündigung von den Mietern bei der Schlichtungsstelle angefochten wurde (act. 7 der Schlichtungsakten), stehe einer Anhandnahme der - im Summarverfahren für den Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 248 lit. b ZPO) angestrengten - Ausweisungsklage des Vermieters grundsätzlich nicht entgegen. Dem ist beizupflichten; insbesondere begründet die Anfechtungsklage des Mieters keine Litispendenz (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO) betreffend den vor Kreisgericht eingeklagten Rückgabeanspruch des Vermieters nach Art. 267 Abs. 1 OR.