© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ende August 2011 aufzuschieben. Mit Verfügung vom 4. Mai 2011 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung erteilt. Auf das Einholen einer Stellungnahme von der Gegenpartei wurde nach Beizug der erstinstanzlichen Akten verzichtet, aufgrund welcher die Beschwerde, wie sich im Folgenden ergibt, als offensichtlich unbegründet erscheint (Art. 322 Abs. 1 ZPO). II.