3. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird unter Verrechnung mit dem Kostenvorschuss von gleicher Höhe beim Gesuchsteller erhoben, unter Einräumung des Rückgriffsrechts auf die solidarisch haftenden Gesuchsgegner für den ganzen Betrag. 4. Die Gesuchsgegner haben den Gesuchsteller in solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 100.00 zu entschädigen." 3. Mit Eingabe vom 29. April 2011 (Poststempel: 02.05.2011) erhoben die Mieter gegen den Entscheid vom 27. April 2011 (versandt am 28.04.2011) Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag, die Vollstreckung sei bis mindestens Ende Juli oder