Die Gemeinde ist ermächtigt, zum Zweck der Vollstreckung der gerichtlichen Ausweisung die verhältnismässigen Zwangsmittel anzuwenden. Sie kann die Unterstützung der Kantonspolizei in Anspruch nehmen oder diese mit der Sicherung einer vom Gesuchsteller veranlassten Räumung beauftragen. b) Die Ermächtigung des Gesuchstellers, die Räumung selber durchzuführen, wird bis zum 20. August 2011 erteilt. Während dieses Zeitraums kann auch die Durchführung der Räumung durch die Gemeinde oder deren Mitwirkung verlangt werden.