2. a) Der Gesuchsteller wird ermächtigt, das bezeichnete Objekt nach dem 20. Mai 2011 auf Kosten der Gesuchsgegner zu räumen oder durch einen Dritten räumen zu lassen. Die Gemeinde wird beauftragt, auf schriftliches Ersuchen hin, nach Hinterlegung eines von ihr festgesetzten Kostenvorschusses, die Räumung durchzuführen oder die Durchführung durch Dritte zu veranlassen, soweit der Gesuchsteller nicht im Rahmen der ihm eingeräumten Ermächtigung selber handelt. Die Gemeinde ist ermächtigt, zum Zweck der Vollstreckung der gerichtlichen Ausweisung die verhältnismässigen Zwangsmittel anzuwenden.