{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-05-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2011-14_2011-05-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1779&type=1563347022&cHash=5f90b4b4325ff809465c3902a73f4f4d", "Checksum": "05c17876f22b59f82425cfaca61998ec"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2011.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.05.2011 BE.2011.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 59. Abs. 2 lit. d, 248 lit. b und 257 Abs. 1 und 3 ZPO (SR 272); Art. 257d, 267 Abs. 1 272a Abs. i lit. a OR (SR 220). Die Anfechtung der ausserordentlichen Kündigung begründet keine Rechtshängigkeit, welche dem Anhängigmachen einer Ausweisungsklage im Rahmen des raschen Rechtsschutzes entgegenstünde. Ausweisung im Falle klarer Sach- und Rechtslage. Auch in Härtefällen keine Erstreckung des Mietverhältnisses bei Kündigung wegen Zahlungsrückstand; Zuständigkeit der Gemeindebehörden zur Mithilfe bei der Suche nach Wohnraum im Rahmen der betreuenden Sozialhilfe (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 9. Mai 2011, BE.2011.14)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:42:25", "Checksum": "6943974b5f744a469f2213da5688f15f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.05.2011 BE.2011.14\nRegeste:\nArt. 59. Abs. 2 lit. d, 248 lit. b und 257 Abs. 1 und 3 ZPO (SR 272); Art. 257d, 267 Abs. 1 272a Abs. i lit. a OR (SR 220). Die Anfechtung der ausserordentlichen Kündigung begründet keine Rechtshängigkeit, welche dem Anhängigmachen einer Ausweisungsklage im Rahmen des raschen Rechtsschutzes entgegenstünde. Ausweisung im Falle klarer Sach- und Rechtslage. Auch in Härtefällen keine Erstreckung des Mietverhältnisses bei Kündigung wegen Zahlungsrückstand; Zuständigkeit der Gemeindebehörden zur Mithilfe bei der Suche nach Wohnraum im Rahmen der betreuenden Sozialhilfe (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 9. Mai 2011, BE.2011.14).\n\nAuf die Ausweisungsklage eingetreten werden kann freilich nur bei unbestrittenem oder\nsofort beweisbarem Sachverhalt sowie klarer Rechtslage (Art. 257 Abs. 1 und 3 ZPO).\nOb diese Voraussetzungen gegeben waren und sind, ist im Folgenden zu prüfen.\n\nIII.\n\n1. Nach Art. 257d OR kann der Vermieter dem Mieter von Wohnräumen, der sich im\nZahlungsrückstand befindet, unter Ansetzung einer Frist von mindestens dreissig\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nTagen die Kündigung androhen und, wenn auch innert dieser Frist nicht bezahlt wird,\nmit einer weiteren Frist von mindestens dreissig Tagen auf das Ende eines Monats\nkündigen.\n\na) Vorliegend steht unbestritten fest, dass sich die Mieter mit der Bezahlung der\nMietzinse für die Monate August 2010 bis Januar 2011 (insgesamt mit Fr. 10'200.00) im\nRückstand befanden, als sie vorschriftsgemäss (Art. 266n OR) mit separaten Schreiben\nvom 10. Februar 2011 (abgeholt am 11.02.2011; Suchergebnisse Track&Trace\n[kläg.act. 10 und act. BE5]) gemahnt und ihnen eine Frist von dreissig Tagen zur\nZahlung der Ausstände angesetzt sowie die Kündigung angedroht wurde.\n\nb) Festzustellen ist sodann, dass der genannte Rückstand auch innert der vom\n12. Februar bis 14. März 2011 dauernden (Art. 78 Abs. 1 OR), dreissigtägigen\nZahlungsfrist nicht vollständig beglichen wurde. Die Mieter irren, wenn sie meinen,\ndass die Kündigung nichtig sei, bloss weil sie in der vom Vermieter eingeleiteten\nBetreibung über Fr. 8'500.00 den Rechtsvorschlag zurückgezogen haben. Dazu\nkommt, dass sie nicht nur die verfallenen Zinse aus dem Jahr 2010 nicht, sondern nicht\neinmal den Mietzins für den Monat Januar 2011 innert Frist bezahlt haben: nachdem\nsie am 7. Februar 2011 lediglich eine Anzahlung von Fr. 800.00 geleistet hatten,\nerfolgte die Zahlung des Restbetrags von Fr. 900.00 für den Januarmietzins erst am\n21. März 2011 (vgl. Postempfangsscheine; act. 7 und 8 der Schlichtungsakten) und\ndamit verspätet.\n\nc) Der Vermieter war nach Ablauf der Zahlungsfrist daher berechtigt, den Mietvertrag\nunter Verwendung der vorgeschriebenen amtlichen Formulare (Art. 266l Abs. 2 OR) am\n24. März 2011 vorzeitig auf das Ende des nächstfolgenden Monats, 30. April 2011, zu\nkündigen (kläg.act. 5 und 6).\n\nDie ausserordentliche Kündigung ist nach dem Gesagten gültig.\n\n2. Anfechtungsgründe gemäss Art. 271 und 271a OR werden nicht geltend gemacht\nund sind nicht ersichtlich. Eine Mieterstreckung bei Kündigungen wegen\nZahlungsrückstandes wie hier ist selbst in Härtefällen gesetzlich ausgeschlossen\n(Art. 272a Abs. 1 lit. a OR). Der Umstand, dass es, wie die Beschwerdeführer geltend\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nmachen, nicht einfach ist, mit vier Kindern eine andere Unterkunft zu finden, kann\ndeshalb nicht berücksichtigt werden.\n\n3. Sind die Kündigungen aber gültig und nicht anfechtbar, und ist eine\nMieterstreckung ausgeschlossen, so ist festzustellen, dass das Mietverhältnis per 30.\nApril 2011 beendet wurde. Die Beklagten haben daher kein Recht mehr, im Mietobjekt\nzu verbleiben; sie müssen es räumen und zurückzugeben (Art. 267 Abs. 1 OR).\n\nDie Sach- und Rechtslage ist klar; die Vorderrichterin hat die Ausweisungsklage zu\nRecht gutgeheissen. Die gegen ihren Entscheid eingereichte Beschwerde ist als\noffensichtlich unbegründet abzuweisen, womit auch die Gewährung der\naufschiebenden Wirkung gemäss Verfügung vom 4. Mai 2011 dahinfällt.\n\n4. Sollten die Mieter und ihre Familie wegen der Ausweisung in Bedrängnis geraten,\nkönnen sie sich - darauf hat zutreffend schon die Vorderrichterin hingewiesen - an die\nhiefür zuständige Gemeindebehörde wenden (vgl. Art. 8 lit. b, 9 und 10 Abs. 1 i.V.m.\nArt. 3 des Sozialhilfegesetzes; sGS 381.1). Einen gegenüber dem Vermieter (als\nehemaligem Vertragspartner) durchsetzbaren Anspruch auf Verbleib in der derzeitigen\nUnterkunft haben sie jedoch nicht.\n\n-----\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5\n"}