{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-05-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2011-14_2011-05-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1779&type=1563347022&cHash=5f90b4b4325ff809465c3902a73f4f4d", "Checksum": "05c17876f22b59f82425cfaca61998ec"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2011.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.05.2011 BE.2011.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 59. Abs. 2 lit. d, 248 lit. b und 257 Abs. 1 und 3 ZPO (SR 272); Art. 257d, 267 Abs. 1 272a Abs. i lit. a OR (SR 220). Die Anfechtung der ausserordentlichen Kündigung begründet keine Rechtshängigkeit, welche dem Anhängigmachen einer Ausweisungsklage im Rahmen des raschen Rechtsschutzes entgegenstünde. Ausweisung im Falle klarer Sach- und Rechtslage. Auch in Härtefällen keine Erstreckung des Mietverhältnisses bei Kündigung wegen Zahlungsrückstand; Zuständigkeit der Gemeindebehörden zur Mithilfe bei der Suche nach Wohnraum im Rahmen der betreuenden Sozialhilfe (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 9. Mai 2011, BE.2011.14)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:42:25", "Checksum": "6943974b5f744a469f2213da5688f15f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.05.2011 BE.2011.14\nRegeste:\nArt. 59. Abs. 2 lit. d, 248 lit. b und 257 Abs. 1 und 3 ZPO (SR 272); Art. 257d, 267 Abs. 1 272a Abs. i lit. a OR (SR 220). Die Anfechtung der ausserordentlichen Kündigung begründet keine Rechtshängigkeit, welche dem Anhängigmachen einer Ausweisungsklage im Rahmen des raschen Rechtsschutzes entgegenstünde. Ausweisung im Falle klarer Sach- und Rechtslage. Auch in Härtefällen keine Erstreckung des Mietverhältnisses bei Kündigung wegen Zahlungsrückstand; Zuständigkeit der Gemeindebehörden zur Mithilfe bei der Suche nach Wohnraum im Rahmen der betreuenden Sozialhilfe (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 9. Mai 2011, BE.2011.14).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2011.14\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 09.05.2011\nEntscheiddatum: 09.05.2011\n\nEntscheid Kantonsgericht, 09.05.2011\nArt. 59. Abs. 2 lit. d, 248 lit. b und 257 Abs. 1 und 3 ZPO (SR 272); Art. 257d,\n267 Abs. 1 272a Abs. i lit. a OR (SR 220). Die Anfechtung der\nausserordentlichen Kündigung begründet keine Rechtshängigkeit, welche\ndem Anhängigmachen einer Ausweisungsklage im Rahmen des raschen\nRechtsschutzes entgegenstünde. Ausweisung im Falle klarer Sach- und\nRechtslage. Auch in Härtefällen keine Erstreckung des Mietverhältnisses bei\nKündigung wegen Zahlungsrückstand; Zuständigkeit der\nGemeindebehörden zur Mithilfe bei der Suche nach Wohnraum im Rahmen\nder betreuenden Sozialhilfe (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im\nObligationenrecht, 9. Mai 2011, BE.2011.14).\n\nErwägungen\n\nI.\n\n1. C ist Vermieter, A und B sind Mieter dessen 7-Zimmer-Einfamilienhauses. Mit\nSchreiben vom 10. Februar 2011 wurden die Mieter wegen der ausstehenden Mietzinse\nvon August bis Dezember 2010 sowie Januar 2011 im Betrag von insgesamt\nFr. 10'200.00 (6 Monate à Fr. 1'700) gemahnt, und es wurde ihnen unter Ansetzung\neiner Zahlungsfrist von 30 Tagen die Kündigung angedroht. Am 24. März 2011\nkündigte der Vermieter den Mietvertrag dann wegen Zahlungsverzugs formgerecht auf\nden 30. April 2011, worauf die Mieter die Kündigung mit Schreiben vom 14. April 2011\nbei der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse anfochten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. Mit Eingabe vom 18. April 2011 klagte der Vermieter seinerseits beim Kreisgericht\nauf Ausweisung im Verfahren nach Art. 257 ZPO, welchem Begehren sich die Mieter\ngemäss Stellungnahme vom 23. April 2011 widersetzten. Am 27. April 2010 fällte die\nzuständige Einzelrichterin folgenden Entscheid:\n\n\"1. Den Gesuchsgegnern wird befohlen, das Einfamilienhaus bis zum 20. Mai 2011 zu\nräumen und zu verlassen.\n\n2. a) Der Gesuchsteller wird ermächtigt, das bezeichnete Objekt nach dem 20. Mai\n2011 auf Kosten der Gesuchsgegner zu räumen oder durch einen Dritten räumen zu\nlassen. Die Gemeinde wird beauftragt, auf schriftliches Ersuchen hin, nach\nHinterlegung eines von ihr festgesetzten Kostenvorschusses, die Räumung\ndurchzuführen oder die Durchführung durch Dritte zu veranlassen, soweit der\nGesuchsteller nicht im Rahmen der ihm eingeräumten Ermächtigung selber handelt.\nDie Gemeinde ist ermächtigt, zum Zweck der Vollstreckung der gerichtlichen\nAusweisung die verhältnismässigen Zwangsmittel anzuwenden. Sie kann die\nUnterstützung der Kantonspolizei in Anspruch nehmen oder diese mit der Sicherung\neiner vom Gesuchsteller veranlassten Räumung beauftragen.\n\nb) Die Ermächtigung des Gesuchstellers, die Räumung selber durchzuführen, wird bis\nzum 20. August 2011 erteilt. Während dieses Zeitraums kann auch die Durchführung\nder Räumung durch die Gemeinde oder deren Mitwirkung verlangt werden.\n\n3. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird unter Verrechnung mit dem\nKostenvorschuss von gleicher Höhe beim Gesuchsteller erhoben, unter Einräumung\ndes Rückgriffsrechts auf die solidarisch haftenden Gesuchsgegner für den ganzen\nBetrag.\n\n4. Die Gesuchsgegner haben den Gesuchsteller in solidarischer Haftbarkeit mit\nFr. 100.00 zu entschädigen.\"\n\n3. Mit Eingabe vom 29. April 2011 (Poststempel: 02.05.2011) erhoben die Mieter\ngegen den Entscheid vom 27. April 2011 (versandt am 28.04.2011) Beschwerde beim\nKantonsgericht mit dem Antrag, die Vollstreckung sei bis mindestens Ende Juli oder\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEnde August 2011 aufzuschieben. Mit Verfügung vom 4. Mai 2011 wurde der\nBeschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung erteilt.\n\nAuf das Einholen einer Stellungnahme von der Gegenpartei wurde nach Beizug der\nerstinstanzlichen Akten verzichtet, aufgrund welcher die Beschwerde, wie sich im\nFolgenden ergibt, als offensichtlich unbegründet erscheint (Art. 322 Abs. 1 ZPO).\n\nII.\n\n1. Die von Amtes wegen durchzuführende Prüfung der Prozessvoraussetzungen\n(Art. 59 und 60 ZPO/CH) ergibt, dass diese erfüllt sind (vgl. 319 lit. a und 321 Abs. 1\nZPO/CH). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist der Einzelrichter im\nObligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EGzZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO).\n\n2. Die Vorinstanz ist (implizit) davon ausgegangen, der Umstand, dass die Kündigung\nvon den Mietern bei der Schlichtungsstelle angefochten wurde (act. 7 der\nSchlichtungsakten), stehe einer Anhandnahme der - im Summarverfahren für den\nRechtsschutz in klaren Fällen (Art. 248 lit. b ZPO) angestrengten - Ausweisungsklage\ndes Vermieters grundsätzlich nicht entgegen. Dem ist beizupflichten; insbesondere\nbegründet die Anfechtungsklage des Mieters keine Litispendenz (Art. 59 Abs. 2 lit. d\nZPO) betreffend den vor Kreisgericht eingeklagten Rückgabeanspruch des Vermieters\nnach Art. 267 Abs. 1 OR.\n\n"}