2.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid nicht rechtsfehlerhaft und die Beschwerde demnach abzuweisen ist. Eine Hochbegabung der Beschwerdeführerin ist nicht nachgewiesen. Weil diese bereits im April 2012 – und damit kurz nach der ersten schulpsychologischen Abklärung – von ihren Eltern in eine Privatschule überwiesen wurde, hatte die Beschwerdegegnerin gar keine Möglichkeit, sie weitergehend zu fördern. Die örtlich möglichen Fördermassnahmen können deshalb nicht als ausgeschöpft gelten. Ferner erweist sich auch der Verweis auf ein angeblich treuwidriges Verhalten der Beschwerdegegnerin als unbegründet. 3. (…).