Auch kann der Beschwerdegegnerin nicht angelastet werden, sie habe sich geweigert, die Beschwerdeführerin wieder zu beschulen. Hierzu ist einerseits auf den in E. 2.5.2. hiervor geschilderten Aufwand hinzuweisen, der betrieben wurde, um genau dieses Ziel zu erreichen. Zum andern waren es nach der glaubhaften Schilderung des Direktors des SPD die Eltern, welche im Anschluss daran (trotz gegenteiliger Mitteilung an die Beschwerdegegnerin) die weitere Beschulung an der «S.»-Schule favorisierten und vorantrieben (vgl. vi-act. 32, S. 3). Dass sie unter den gegebenen Umständen auch für die Kosten selbst aufkommen müssten, war ihnen bekannt.