Da zu keinem Zeitpunkt ein entsprechender Antrag vorlag, durften sie nicht darauf vertrauen, der Privatschulbesuch werde von der öffentlichen Hand finanziert. Dass die bereits zuvor vorgenommene Einschulung ihrer Tochter an der «R.» in K. aus allein eigener, privater Initiative und ohne behördliche Vertrauensgrundlage erfolgt ist, kann aufgrund der Akten ebenfalls nicht in Frage gestellt werden.