2.6.3. Die Beschwerdegegnerin wäre allenfalls dann zur Übernahme der externen Beschulungskosten ab April 2012 zu verpflichten, wenn sie eine das berechtigte Vertrauen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Eltern erweckende Auskunft erteilt hätte. Eine solche geht indes aus den Akten nicht hervor und kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass die Klassenlehrerin die Notwendigkeit der schulpsychologischen Abklärung damit untermauert hat, dass sie aus ihrer Sicht die möglichen Fördermöglichkeiten ausgeschöpft habe. Bei der Abklärung ging es in für © Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte