Eine Abweichung vom Gesetz nach den Regeln des Vertrauensschutzes kommt dann in Frage, wenn sich der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben auf Zusicherungen der zuständigen Behörde verlassen konnte und gestützt darauf entsprechende Dispositionen getroffen hat. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich das Verhalten der Behörde auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Notwendig ist eine gewisse Bestimmtheit und Vorbehaltlosigkeit der Auskunft (vgl. z.B. BGE 125 I 267 E. 4.c; 122 II 113 E. 3b/cc mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 668 ff mit Hinweisen).