2.6.2. Der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. In der Form des Vertrauensschutzes verleiht er den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 622 f.). Eine Abweichung vom Gesetz nach den Regeln des Vertrauensschutzes kommt dann in Frage, wenn sich der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben auf Zusicherungen der zuständigen Behörde verlassen konnte und gestützt darauf entsprechende Dispositionen getroffen hat.