13a/1, Beilage 9). Damit liegt auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin durchaus auch im Rahmen der öffentlichen Volksschule mit niederschwelligen Massnahmen hätte weiter gefördert werden können. Dass die Eltern dieses Angebot nicht angenommen haben, ist nicht der Beschwerdegegnerin anzulasten. 2.6.