Sie macht damit sinngemäss geltend, die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderung seien im Zeitpunkt ihres Übertritts an die Privatschule ausgeschöpft gewesen. Nachdem bereits feststeht, dass bei der Beschwerdeführerin zu Recht keine Hochbegabung konstatiert worden ist, vermag auch diese Rüge keine Kostentragungspflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte