2.5.1. Im Hinblick auf die Fördermassnahmen in der Regelschule rügt die Beschwerdeführerin, dass die Klassenlehrerin bereits in der Anmeldung zur schulpsychologischen Diagnostik und Beratung am 27. Januar 2012 vermerkt habe, sie wisse nicht, was sie noch tun könne und sei mit ihren Möglichkeiten am Ende. Sie macht damit sinngemäss geltend, die dem öffentlichen Volksschulträger zur Verfügung stehenden niederschwelligen Möglichkeiten der Begabtenförderung seien im Zeitpunkt ihres Übertritts an die Privatschule ausgeschöpft gewesen.