Die Rüge der Beschwerdeführerin ist deshalb unbegründet. Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass sie vorzeitig in das Untergymnasium übergetreten ist, hieran etwas ändern könnte. Es steht nämlich durchaus fest, dass sie überdurchschnittlich begabt und leistungsbereit ist. 2.5.