Entgegen der Darstellung der Vorinstanz (vgl. E. 6.a des angefochtenen Entscheids) hat die Privatgutachterin im vorinstanzlichen Verfahren namentlich nicht geltend gemacht, die Abweichung zwischen Alters- und Klassennorm sei beim «HAWIK-IV» – und damit beim für das Ergebnis entscheidenden Test – entstanden. Mit dem SPD ist demnach davon auszugehen, dass das Verfahren «CFT 20-R» lediglich ergänzend zu verwenden war und deshalb selbst das Abstellen auf die Altersnorm am Gesamtergebnis nichts geändert hätte. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist deshalb unbegründet.