Gleichzeitig äusserten sie aber, dieses Verfahren sei wegen seiner beschränkten Aussagekraft lediglich «ergänzend» anzuwenden und an der gesamten Beurteilung der Situation hätte sich durch Abstellen auf die Altersnorm nichts geändert. Diese Ausführungen haben weder die Privatgutachterin noch die Beschwerdeführerin bestritten. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz (vgl. E. 6.a des angefochtenen Entscheids) hat die Privatgutachterin im vorinstanzlichen Verfahren namentlich nicht geltend gemacht, die Abweichung zwischen Alters- und Klassennorm sei beim «HAWIK-IV» – und damit beim für das Ergebnis entscheidenden Test – entstanden.