2.4.2. Die Beschwerdeführerin rügt konkret lediglich, dass ihr IQ nach dem beim ersten Untersuch angewendeten Verfahren «CFT 20-R» aufgrund der Klassennorm und damit falsch bemessen worden sei. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren haben sowohl die Leiterin der Regionalstelle Wil als auch der Direktor des SPD eingeräumt, dass hierbei korrekterweise auf die Alters- und nicht auf die Klassennorm abzustellen gewesen wäre. Gleichzeitig äusserten sie aber, dieses Verfahren sei wegen seiner beschränkten Aussagekraft lediglich «ergänzend» anzuwenden und an der gesamten Beurteilung der Situation hätte sich durch Abstellen auf die Altersnorm nichts geändert.