Beim zweiten SPD-Untersuch – d.h. am 3. September 2012 (Bericht vgl. viact. 1a, Beilage 17) – habe aufgrund zu befürchtender Lerneffekte mit dem «PSB-R- Horn» ein anderes Intelligenzprüfverfahren gewählt werden müssen. Auch hier habe die Beschwerdeführerin mit einem IQ von 119.5 nicht im hochbegabten Bereich eingestuft werden können. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte