2.4. Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, schon die Umstände, dass sie mittlerweile zwei Klassen übersprungen habe und die Aufnahmeprüfung an das Untergymnasium der Kantonsschule Burggraben bestanden habe, indizierten ihre Hochbegabung. Zudem habe die Vorinstanz bei der Ermittlung ihrer Intelligenz zu Unrecht auf die Klassennorm statt auf die Altersnorm abgestellt. Da sie im Zeitpunkt der Abklärung bereits eine Klasse übersprungen habe, sei ihr Intelligenzquotient (IQ) von 134 auf 124 Punkte «gedrückt» worden. Richtigerweise müsse der IQ im Verhältnis zum Alter festgelegt werden, wie die Privatgutachterin festgehalten habe. Gleiches