Unter diesen Umständen sei nicht mehr zu prüfen, ob bei weiterer Beschulung in der öffentlichen Volksschule die Gefahr von Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen bestanden hätte. Immerhin sei aber festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach Ansicht sowohl der Beschwerdegegnerin als auch des SPD jederzeit hätte in der Regelschule unterrichtet werden können, ohne dass die Gefahr von Störungen der erwähnten Art bestanden hätte (zum Ganzen vgl. E. 6 des angefochtenen Entscheids).