Insgesamt sei damit offenkundig, dass die Möglichkeiten der Begabtenförderung in der öffentlichen Volksschule noch nicht ausgeschöpft worden seien, weshalb die Zuweisung zu einer Schule für Hochbegabte auch unter diesem Aspekt nicht in Frage komme. Unter diesen Umständen sei nicht mehr zu prüfen, ob bei weiterer Beschulung in der öffentlichen Volksschule die Gefahr von Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen bestanden hätte.