2.3. Die Vorinstanz hielt fest, die kumulativen Kriterien für die Zuweisung der Beschwerdeführerin in eine Schule für Hochbegabte seien konkret nicht erfüllt. Der SPD habe in zwei Gutachten festgestellt, dass diese zwar überdurchschnittlich begabt, jedoch nicht hochbegabt im Sinn von Art. 53bis VSG sei. Diese Feststellung könne © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte