- dem Kind durch ein Gutachten des SPD zum einen ein weit überdurchschnittliches Potenzial im Sinn einer Höchstbegabung attestiert und zum andern bei einem Verbleib in der öffentlichen Volksschule die Gefahr von Lern-, Leistungs- oder Verhaltensstörungen prognostiziert worden sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Herkunftsgemeinde mit Blick auf die verfassungsmässige Unentgeltlichkeit des Grundschulunterrichts zur Übernahme eines angemessenen Schulgeldes verpflichtet (zum Ganzen vgl. Ziff. 3 des Konzepts Hochbegabung).