2.2.2. Von ihrer Verordnungskompetenz hat die Regierung im Hinblick auf die Förderung intellektuell höchstbegabter Schulkinder bislang nur unvollständig Gebrauch gemacht. Aus Art. 11quater der Verordnung über den Volksschulunterricht (sGS 213.12) ergibt sich einzig, dass das Bildungsdepartement den Schulrat im besonderen Fall ermächtigen oder verpflichten kann, einem intellektuell hochbegabten Schüler den Besuch einer Schule für Hochbegabte zu gestatten, und es den Beitrag der Schulgemeinde an das Schulgeld bestimmt.