Der Erziehungsrat habe im Rahmen seiner Rekurspraxis durch Lückenfüllung Vorgaben für diese Fälle gemacht: Höchstbegabten Schülerinnen und Schülern, für die nachgewiesen sei, dass alle schulinternen Fördermassnahmen einschliesslich Überspringen der Klasse erfolglos waren und für die der Schulpsychologische Dienst durch schriftliches Gutachten für den Fall des Verbleibens in der Klasse eine gravierende Beeinträchtigung voraussage, sei eine unkonventionelle Schulung zu ermöglichen und mitzufinanzieren (vgl. GVP 2001 Nr. 86). Die Gesetzesbestimmung von Art. 53bis VSG schaffe im Verbund mit dem späteren Verordnungsrecht nachträglich auch eine Grundlage für diese lückenfüllende