2.2.1. Nach dem Willen des Gesetzgebers (Botschaft und Entwurf der Regierung vom 10. Januar 2006 zum IX. Nachtrag zum Volkschulgesetz, ABl 2006 S. 173 ff.) ist diese Bestimmung restriktiv auszulegen. Intellektuell besonders begabte Kinder sind primär mit verschiedenen pädagogisch-didaktischen Mitteln im Klassenverband zu schulen. Dazu gehören etwa individualisierte oder erweiterte Lernformen, eigenständiges Lernen, kooperatives bzw. interaktives Lernen, offener Unterricht sowie angereicherte, beschleunigte oder selbst bestimmte Lerninhalte. Daneben sind auch schulhausweite Angebote wie klassenübergreifender Unterricht, Schüleraustausch, Projektgemeinschaften oder Fördertage möglich.